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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltung der Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der ALS Schmiertechnik Inhaber Norbert Frick (nachfolgend Verkäufer genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.
(3) Mit dem Empfang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennen Unternehmen (nachfolgend Käufer genannt) diese Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen an.
(4) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden grundsätzlich nicht Inhalt des Vertrages, es sei denn, es wird Gegenteiliges im Rahmen einer ausdrücklichen schriftlichen Individualvereinbarung geregelt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers wirksam.

(2) Gewichte, Maße oder sonstige Leistungsdaten werden nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) An die in seinen Angeboten enthaltenen Preise hält sich der Verkäufer 30 Tage ab deren Datum gebunden. Vertragsinhalt sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers aufgeführten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die vereinbarten Preise gelten ab Sindelfingen ohne Zoll, Verpackungs-, Versand- und Verladekosten. Diese sind vom Käufer zu tragen. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Verkäufer ist berechtigt, hierfür eine Pauschale zu verlangen.
(3) Lieferungen erfolgen gegen Vorkasse, Nachnahme oder auf Rechnung. Versand- und /Verpackungskosten bzw. Nachnahmegebühren werden auf der Rechnung angegeben.
(4) Die Rechnungen des Verkäufers sind, falls nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit kann der Verkäufer Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
(6) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers werden die gesamten Forderungen des Verkäufers sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall kann der Verkäufer ferner weitere Lieferungen verweigern, bis sämtliche Forderungen, gleich ob fällig oder nicht, bezahlt werden oder Sicherheit für sie geleistet wird.
(7) Der Käufer ist zur Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen bzw. zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 4 Lieferfristen/-zeiten und Teillieferungen

(1) Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
(2) Lieferfristen laufen ab Auftragsbestätigung, frühestens jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Käufer zum Kaufgegenstand zu klärenden Fragen.

(3) Eingehalten ist ein Liefertermin, wenn eine Sendung bis zu dessen Ablauf das Lager des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(4) Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben von Zulieferern, berechtigen den Verkäufer, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder wegen der noch nicht gelieferten (Teil-) Ware ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende der vorgenannten Umstände werden dem Käufer unverzüglich mitgeteilt. Für den Fall, dass die Behinderung länger als zwei Monate andauert, kann der Käufer in Bezug auf den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch Umstände, die nicht vom Verkäufer zu vertreten sind oder wird der Verkäufer von seiner Leistung frei, kann der Käufer insoweit keinen Schadenersatz beanspruchen.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

(1) Der Verkäufer kann zum Versand ein Transportunternehmen seiner Wahl beauftragen.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Soweit ein Versand der Ware zwischen den Parteien nicht vereinbart ist, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Nach Erhalt hat der Käufer die Ware sofort zu untersuchen. Falls sich ein offensichtlicher Mangel zeigt, hat der Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt. Wenn ein Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, muss er unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden, anderenfalls gilt die Ware auch in diesen Fällen als genehmigt.

(2) Dem Käufer stehen keine Gewährleistungsansprüche bei Mängeln, Mangelfolgeschäden bzw. Schäden zu, die zurückzuführen sind auf Verbrauch, betriebsbedingte Abnutzung, unsachgemäßen Gebrauch, Überbeanspruchung, Bedienungsfehler u. ä.
(3) Falls eine Ware tatsächlich Mängel aufweist, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. zur Mangelbeseitigung bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat der Käufer dem Verkäufer angemessene Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Verkäufer mit der Nachbesserung in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, die Nachbesserung selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von dem Verkäufer den Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. In einem derartigen Fall ist der Verkäufer sofort zu verständigen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB den Kaufpreis mindern bzw. vom Vertrag zurücktreten. Im letztgenannten Fall gilt § 350 BGB entsprechend.
(4) Der Käufer muss bei einer berechtigten Rückabwicklung des Vertrages die gelieferte Ware originalverpackt an den Verkäufer zurücksenden.
(5) Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer an Dritte ist nicht statthaft. § 354 a HGB bleibt unberührt.
(6) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb eines Jahres seit Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, falls der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
(7) Soweit der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach diesen Bedingungen Schadenersatz leisten muss, beschränkt sich die Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle von Arglist gilt diese Beschränkung nicht. Gleiches gilt bei einer Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes sowie einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum auch als Sicherheit für sämtliche Saldoforderungen aus dem Kontokorrent.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer tritt schon jetzt alle Forderungen in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Auch nach der Abtretung ist der Käufer ermächtigt, Forderungen einzuziehen. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis des Verkäufers, Forderungen selbst einzuziehen. Die Forderung wird von dem Verkäufer nicht eingezogen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz­verfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(3) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache wird, die dem Käufer gehört, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für ihn verwahrt. Der Eigentumsanteil des Verkäufers richtet sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache.
(4) Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware können vom Besteller – widerruflich – eingezogen werden. Sobald der Verkäufer es verlangt, muss der Käufer die Abtretung seinen Abnehmern anzeigen. Ferner muss der Käufer dem Verkäufer alle Auskünfte und Unterlagen geben, die der Verkäufer zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte benötigt.
(5) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Vorbehaltsware gepfändet oder Rechte und Interessen des Verkäufers in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt werden bzw. dies droht. Zugleich hat der Käufer Dritte darauf hinzuweisen, dass die Ware im Eigentum des Verkäufers steht. Zusätzlich kann der Verkäufer die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Käufers an sich verlangen.
(6) Die Zurücknahme sowie Verpfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, sobald ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 8 Sonstiges

(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sindelfingen. Der Verkäufer kann auch am Geschäftssitz des Käufers klagen.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sowie diese Geschäftsbedingungen unterliegen allein deutschem Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichert und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet.