Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Geltung der Verkaufs-,
Liefer- und Zahlungsbedingungen
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote
der ALS Schmiertechnik Inhaber Norbert Frick (nachfolgend Verkäufer
genannt) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für
alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen,
Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung und sonstige
Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform,
soweit in diesen Bedingungen nichts anderes vereinbart ist.
(3) Mit dem Empfang der Auftragsbestätigung der Verkäuferin
und/oder der Abnahme der bestellten Waren oder Leistungen erkennen
Unternehmen (nachfolgend Käufer genannt) diese Verkaufs-, Liefer-
und Zahlungsbedingungen an.
(4) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden grundsätzlich nicht Inhalt des Vertrages, es sei denn,
es wird Gegenteiliges im Rahmen einer ausdrücklichen schriftlichen
Individualvereinbarung geregelt.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und
sonstige Vereinbarungen werden erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung
des Verkäufers wirksam. (2) Gewichte,
Maße oder sonstige Leistungsdaten werden nur dann Vertragsinhalt,
wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) An die in seinen Angeboten
enthaltenen Preise hält sich der Verkäufer 30 Tage ab
deren Datum gebunden. Vertragsinhalt sind die in der Auftragsbestätigung
des Verkäufers aufgeführten Preise zzgl. der jeweiligen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die vereinbarten Preise gelten ab Sindelfingen ohne Zoll, Verpackungs-,
Versand- und Verladekosten. Diese sind vom Käufer zu tragen.
Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Der Verkäufer
ist berechtigt, hierfür eine Pauschale zu verlangen.
(3) Lieferungen erfolgen gegen Vorkasse, Nachnahme oder auf Rechnung.
Versand- und /Verpackungskosten bzw. Nachnahmegebühren werden
auf der Rechnung angegeben.
(4) Die Rechnungen des Verkäufers sind, falls nichts anderes
schriftlich vereinbart worden ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum
mit 2 % Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne
Abzug zu zahlen.
(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit kann der Verkäufer Zinsen
in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.
(6) Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage
des Käufers werden die gesamten Forderungen des Verkäufers
sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall kann der Verkäufer
ferner weitere Lieferungen verweigern, bis sämtliche Forderungen,
gleich ob fällig oder nicht, bezahlt werden oder Sicherheit
für sie geleistet wird.
(7) Der Käufer ist zur Zurückhaltung von Zahlungen aufgrund
von Gegenansprüchen bzw. zur Aufrechnung nicht berechtigt,
es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
§ 4 Lieferfristen/-zeiten und Teillieferungen
(1) Liefertermine oder Lieferfristen sind
unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart
werden.
(2) Lieferfristen laufen ab Auftragsbestätigung, frühestens
jedoch ab endgültiger Einigung über die mit dem Käufer
zum Kaufgegenstand zu klärenden Fragen.
(3) Eingehalten ist ein
Liefertermin, wenn eine Sendung bis zu dessen Ablauf das Lager des
Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
ist.
(4) Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf
Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Arbeitskämpfe
oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben
von Zulieferern, berechtigen den Verkäufer, die Lieferfrist
um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder wegen der noch
nicht gelieferten (Teil-) Ware ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Beginn und Ende der vorgenannten Umstände werden dem Käufer
unverzüglich mitgeteilt. Für den Fall, dass die Behinderung
länger als zwei Monate andauert, kann der Käufer in Bezug
auf den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurücktreten.
Verlängert sich die Lieferzeit durch Umstände, die nicht
vom Verkäufer zu vertreten sind oder wird der Verkäufer
von seiner Leistung frei, kann der Käufer insoweit keinen Schadenersatz
beanspruchen.
(5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit
dies für den Besteller zumutbar ist.
§ 5 Versand
und Gefahrübergang
(1) Der Verkäufer kann zum Versand ein Transportunternehmen
seiner Wahl beauftragen.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführenden Personen übergeben wurde
oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
Soweit ein Versand der Ware zwischen den Parteien nicht vereinbart
ist, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über.
§ 6 Gewährleistung
und Haftung
(1) Nach Erhalt hat der Käufer die
Ware sofort zu untersuchen. Falls sich ein offensichtlicher Mangel
zeigt, hat der Käufer dies dem Verkäufer unverzüglich
anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, gilt die
Ware als genehmigt. Wenn ein Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar
war, muss er unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden,
anderenfalls gilt die Ware auch in diesen Fällen als genehmigt.
(2) Dem Käufer
stehen keine Gewährleistungsansprüche bei Mängeln,
Mangelfolgeschäden bzw. Schäden zu, die zurückzuführen
sind auf Verbrauch, betriebsbedingte Abnutzung, unsachgemäßen
Gebrauch, Überbeanspruchung, Bedienungsfehler u. ä.
(3) Falls eine Ware tatsächlich Mängel aufweist, ist der
Verkäufer zur Nacherfüllung berechtigt, d.h. zur Mangelbeseitigung
bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache. Zur Vornahme der Nacherfüllung
hat der Käufer dem Verkäufer angemessene Zeit und Gelegenheit
einzuräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig
großer Schäden oder wenn der Verkäufer mit der Nachbesserung
in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, die Nachbesserung
selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von
dem Verkäufer den Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.
In einem derartigen Fall ist der Verkäufer sofort zu verständigen.
Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach
den gesetzlichen Vorschriften des BGB den Kaufpreis mindern bzw.
vom Vertrag zurücktreten. Im letztgenannten Fall gilt §
350 BGB entsprechend.
(4) Der Käufer muss bei einer berechtigten Rückabwicklung
des Vertrages die gelieferte Ware originalverpackt an den Verkäufer
zurücksenden.
(5) Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Käufers
gegen den Verkäufer an Dritte ist nicht statthaft. § 354
a HGB bleibt unberührt.
(6) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren
innerhalb eines Jahres seit Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht,
falls der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
(7) Soweit der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen
bzw. nach diesen Bedingungen Schadenersatz leisten muss, beschränkt
sich die Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches
Verhalten des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle
von Arglist gilt diese Beschränkung nicht. Gleiches gilt bei
einer Garantie für die Beschaffenheit eines Liefergegenstandes
sowie einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und
bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung begrenzt auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender
Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum auch als Sicherheit für
sämtliche Saldoforderungen aus dem Kontokorrent.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern,
solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer
tritt schon jetzt alle Forderungen in Höhe des mit dem Verkäufer
vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer)
an den Verkäufer ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
gegen seine Abnehmer entstehen. Diese Abtretung gilt unabhängig
davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Auch nach der Abtretung ist der Käufer ermächtigt,
Forderungen einzuziehen. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis
des Verkäufers, Forderungen selbst einzuziehen. Die Forderung
wird von dem Verkäufer nicht eingezogen, solange der Käufer
seine Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Käufers gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt.
(3) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware durch Verbindung
Bestandteil einer neuen Sache wird, die dem Käufer gehört,
so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer
Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich
für ihn verwahrt. Der Eigentumsanteil des Verkäufers richtet
sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum
Wert der neuen Sache.
(4) Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware können
vom Besteller – widerruflich – eingezogen werden. Sobald
der Verkäufer es verlangt, muss der Käufer die Abtretung
seinen Abnehmern anzeigen. Ferner muss der Käufer dem Verkäufer
alle Auskünfte und Unterlagen geben, die der Verkäufer
zur Geltendmachung und Durchsetzung seiner Rechte benötigt.
(5) Der Käufer hat den Verkäufer unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn Vorbehaltsware gepfändet oder Rechte
und Interessen des Verkäufers in anderer Weise durch Dritte
beeinträchtigt werden bzw. dies droht. Zugleich hat der Käufer
Dritte darauf hinzuweisen, dass die Ware im Eigentum des Verkäufers
steht. Zusätzlich kann der Verkäufer die Abtretung etwaiger
Herausgabeansprüche des Käufers an sich verlangen.
(6) Die Zurücknahme sowie Verpfändung der Vorbehaltsware
durch den Verkäufer stellt keinen Rücktritt vom Vertrag
dar.
(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers freizugeben, sobald ihr Wert die
zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Sonstiges
(1) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Sindelfingen. Der
Verkäufer kann auch am Geschäftssitz des Käufers
klagen.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
sowie diese Geschäftsbedingungen unterliegen allein deutschem
Recht. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG)
ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder
werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer personenbezogene
Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen speichert und
im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet. |